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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ist das den Gegenstand des Beseitigungsauftrages bildende Gebäude nach Einbringung der Beschwerde entfernt worden, entfaltet dieser keine normative Kraft mehr; selbst eine Aufhebung des Beseitigungsauftrages könnte den Verpflichteten nicht günstiger stellen (Hinweis auf die hg. Beschlüsse vom 28. März 2006, Zl. 2003/06/0161, und vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050153.X01Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009