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L85003 Straßen NiederösterreichRechtssatz
Der Eigentümer eines vom Straßenbaubewilligungsverfahrens betroffenen Grundstückes kann zwar Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und Umfanges des in der Folge von der Enteignung betroffenen Grundstückes relevieren, die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 NÖ LStG 1999 - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - betreffen jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. des Parteistellung genießenden Eigentümers.Der Eigentümer eines vom Straßenbaubewilligungsverfahrens betroffenen Grundstückes kann zwar Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und Umfanges des in der Folge von der Enteignung betroffenen Grundstückes relevieren, die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ LStG 1999 - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - betreffen jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. des Parteistellung genießenden Eigentümers.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050013.X03Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017