RS Vwgh 2009/9/16 2007/05/0013

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z2;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2;
LStG NÖ 1999 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Eigentümer eines vom Straßenbaubewilligungsverfahrens betroffenen Grundstückes kann zwar Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und Umfanges des in der Folge von der Enteignung betroffenen Grundstückes relevieren, die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 NÖ LStG 1999 - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - betreffen jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. des Parteistellung genießenden Eigentümers.Der Eigentümer eines vom Straßenbaubewilligungsverfahrens betroffenen Grundstückes kann zwar Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und Umfanges des in der Folge von der Enteignung betroffenen Grundstückes relevieren, die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ LStG 1999 - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - betreffen jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. des Parteistellung genießenden Eigentümers.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050013.X03

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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