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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
LStG NÖ 1999 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0085 E 15. Juni 2004 RS 1 (hier: nur erster Satz ohne Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Im Anwendungsbereich des NÖ LStG 1999 hat als Grundsatz zu gelten, dass die strittige Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die (mangels Einschränkung des Gesetzes) bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht neuerlich hinterfragt werden könnte, was im Übrigen auch der Verfahrensökonomie entspricht (zum früheren NÖ Landesstraßengesetz vgl. die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Seite 1238 f zu § 11 NÖ LStG 1999 wiedergegebene Judikatur; zur Bedeutung eines straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides nach dem OÖ LStG 1991 für das nachfolgende Enteignungsverfahren siehe beispielsweise das E 18.11.2003, 2001/05/0327, mwN; zum Stmk LStVwG 1964 siehe beispielsweise das E 18.12.2003, 2002/06/0079). Dass der Eigentümer jener Grundstücke, die für die Errichtung der Straße in Anspruch genommen werden sollen, auch nach Inkrafttreten des NÖ LStG 1999 die mangelnde Notwendigkeit der Errichtung der Straße im Bewilligungsverfahren einwenden kann, ergibt sich e contrario aus § 13 Abs. 1 letzter Satz NÖ LStG 1999. Danach dürfen Nachbarn - das gilt nicht für die anderen in § 13 Abs. 1 NÖ LStG 1999 angeführten Parteien - nur die in Abs. 2 dieses Paragraphen erschöpfend festgelegten Rechte geltend machen. Daraus erhellt unzweifelhaft, dass andere Parteien an diese erschöpfende Aufzählung nicht gebunden sind, und dass der Gesetzgeber bisher anerkannte Rechte der Eigentümer in Anspruch genommener Grundstücke nicht beschränken wollte. Die prinzipiell verneinte Berechtigung der Beschwerdeführerin (in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Grundstücken, die für das Straßenbauvorhaben herangezogen werden sollen), die Notwendigkeit des Vorhabens an sich in Frage zu stellen, liefe auch darauf hinaus, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums zu schmälern.Im Anwendungsbereich des NÖ LStG 1999 hat als Grundsatz zu gelten, dass die strittige Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die (mangels Einschränkung des Gesetzes) bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht neuerlich hinterfragt werden könnte, was im Übrigen auch der Verfahrensökonomie entspricht (zum früheren NÖ Landesstraßengesetz vergleiche die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Seite 1238 f zu Paragraph 11, NÖ LStG 1999 wiedergegebene Judikatur; zur Bedeutung eines straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides nach dem OÖ LStG 1991 für das nachfolgende Enteignungsverfahren siehe beispielsweise das E 18.11.2003, 2001/05/0327, mwN; zum Stmk LStVwG 1964 siehe beispielsweise das E 18.12.2003, 2002/06/0079). Dass der Eigentümer jener Grundstücke, die für die Errichtung der Straße in Anspruch genommen werden sollen, auch nach Inkrafttreten des NÖ LStG 1999 die mangelnde Notwendigkeit der Errichtung der Straße im Bewilligungsverfahren einwenden kann, ergibt sich e contrario aus Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz NÖ LStG 1999. Danach dürfen Nachbarn - das gilt nicht für die anderen in Paragraph 13, Absatz eins, NÖ LStG 1999 angeführten Parteien - nur die in Absatz 2, dieses Paragraphen erschöpfend festgelegten Rechte geltend machen. Daraus erhellt unzweifelhaft, dass andere Parteien an diese erschöpfende Aufzählung nicht gebunden sind, und dass der Gesetzgeber bisher anerkannte Rechte der Eigentümer in Anspruch genommener Grundstücke nicht beschränken wollte. Die prinzipiell verneinte Berechtigung der Beschwerdeführerin (in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Grundstücken, die für das Straßenbauvorhaben herangezogen werden sollen), die Notwendigkeit des Vorhabens an sich in Frage zu stellen, liefe auch darauf hinaus, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums zu schmälern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050013.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017