RS Vwgh 2009/9/16 2006/05/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §22 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde die Feststellung betreffend den Entfall der Bauverhandlung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligungen den Nachbarn und dem Straßenerhalter mitzuteilen. Ohne diese Mitteilung kommt ein Erlöschen der Parteistellung iSd § 22 Abs. 1 vierter Satz leg. cit. nicht in Betracht, zumal die Geltendmachung von Rechten iSd § 22 Abs. 1 vierter Satz voraussetzt, dass dem Nachbarn bzw. Straßenerhalter der Entfall der Bauverhandlung nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 ordnungsgemäß mitgeteilt worden war.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde die Feststellung betreffend den Entfall der Bauverhandlung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligungen den Nachbarn und dem Straßenerhalter mitzuteilen. Ohne diese Mitteilung kommt ein Erlöschen der Parteistellung iSd Paragraph 22, Absatz eins, vierter Satz leg. cit. nicht in Betracht, zumal die Geltendmachung von Rechten iSd Paragraph 22, Absatz eins, vierter Satz voraussetzt, dass dem Nachbarn bzw. Straßenerhalter der Entfall der Bauverhandlung nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996 ordnungsgemäß mitgeteilt worden war.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050234.X02

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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