RS Vwgh 2009/9/16 2006/05/0234

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs2;
AVG §64a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Entscheidet die Behörde I. Instanz über den Antrag einer übergangenen Partei auf Zustellung ihres Bescheides durch die "Berufungsvorentscheidung", dann ist ein von der Partei entsprechend der Rechtsmittelbelehrung eingebrachter Vorlageantrag zulässig. Er bewirkt das Außerkrafttreten der "Berufungsvorentscheidung". Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Bescheidzustellung wieder offen ist; über ihn hat die Erstbehörde zu entscheiden.Entscheidet die Behörde römisch eins. Instanz über den Antrag einer übergangenen Partei auf Zustellung ihres Bescheides durch die "Berufungsvorentscheidung", dann ist ein von der Partei entsprechend der Rechtsmittelbelehrung eingebrachter Vorlageantrag zulässig. Er bewirkt das Außerkrafttreten der "Berufungsvorentscheidung". Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Bescheidzustellung wieder offen ist; über ihn hat die Erstbehörde zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050234.X01

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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