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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64a Abs2;Rechtssatz
Entscheidet die Behörde I. Instanz über den Antrag einer übergangenen Partei auf Zustellung ihres Bescheides durch die "Berufungsvorentscheidung", dann ist ein von der Partei entsprechend der Rechtsmittelbelehrung eingebrachter Vorlageantrag zulässig. Er bewirkt das Außerkrafttreten der "Berufungsvorentscheidung". Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Bescheidzustellung wieder offen ist; über ihn hat die Erstbehörde zu entscheiden.Entscheidet die Behörde römisch eins. Instanz über den Antrag einer übergangenen Partei auf Zustellung ihres Bescheides durch die "Berufungsvorentscheidung", dann ist ein von der Partei entsprechend der Rechtsmittelbelehrung eingebrachter Vorlageantrag zulässig. Er bewirkt das Außerkrafttreten der "Berufungsvorentscheidung". Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Bescheidzustellung wieder offen ist; über ihn hat die Erstbehörde zu entscheiden.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050234.X01Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013