RS Vwgh 2009/9/16 2006/05/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21;
BauG Bgld 1997 §29;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 29 Bgld. BauG 1997 ergibt sich nicht, dass dem Nachbarn ein Anspruch auf Erlassung eines auf § 29 Bgld. BauG 1997 gestützten Bescheides zukäme. Während die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren betreffend Baubewilligungen in § 21 Bgld. BauG 1997 (insbesondere auf Abs. 2 und Abs. 4 dieser Bestimmung) geregelt ist, enthält das Bgld. BauG 1997 keine Bestimmung, wonach Nachbarn im Verfahren zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen nach § 29 leg. cit. Parteistellung zukäme.Aus Paragraph 29, Bgld. BauG 1997 ergibt sich nicht, dass dem Nachbarn ein Anspruch auf Erlassung eines auf Paragraph 29, Bgld. BauG 1997 gestützten Bescheides zukäme. Während die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren betreffend Baubewilligungen in Paragraph 21, Bgld. BauG 1997 (insbesondere auf Absatz 2 und Absatz 4, dieser Bestimmung) geregelt ist, enthält das Bgld. BauG 1997 keine Bestimmung, wonach Nachbarn im Verfahren zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen nach Paragraph 29, leg. cit. Parteistellung zukäme.

Zudem ist die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen in § 29 leg. cit. in den V. Abschnitt des Bgld. BauG "Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht" eingeordnet und § 29 leg. cit. entspricht auch von seiner Textierung her ("hat die BaubehördeZudem ist die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen in Paragraph 29, leg. cit. in den römisch fünf. Abschnitt des Bgld. BauG "Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht" eingeordnet und Paragraph 29, leg. cit. entspricht auch von seiner Textierung her ("hat die Baubehörde

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ... dem Eigentümer

entsprechende Auflagen ... vorzuschreiben") einer

aufsichtsrechtlichen Regelung. Bei einem Tätigwerden der Behörde als Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Baupolizei handelt es sich aber um einen Verwaltungsakt, auf dessen Setzung nach der hier anzuwendenden Rechtslage niemandem ein materieller oder prozessualer Rechtsanspruch zukommt, der rechtlich vielmehr nur in der Sphäre des öffentlichen Interesses liegt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050204.X01

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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