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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Aus § 29 Bgld. BauG 1997 ergibt sich nicht, dass dem Nachbarn ein Anspruch auf Erlassung eines auf § 29 Bgld. BauG 1997 gestützten Bescheides zukäme. Während die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren betreffend Baubewilligungen in § 21 Bgld. BauG 1997 (insbesondere auf Abs. 2 und Abs. 4 dieser Bestimmung) geregelt ist, enthält das Bgld. BauG 1997 keine Bestimmung, wonach Nachbarn im Verfahren zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen nach § 29 leg. cit. Parteistellung zukäme.Aus Paragraph 29, Bgld. BauG 1997 ergibt sich nicht, dass dem Nachbarn ein Anspruch auf Erlassung eines auf Paragraph 29, Bgld. BauG 1997 gestützten Bescheides zukäme. Während die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren betreffend Baubewilligungen in Paragraph 21, Bgld. BauG 1997 (insbesondere auf Absatz 2 und Absatz 4, dieser Bestimmung) geregelt ist, enthält das Bgld. BauG 1997 keine Bestimmung, wonach Nachbarn im Verfahren zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen nach Paragraph 29, leg. cit. Parteistellung zukäme.
Zudem ist die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen in § 29 leg. cit. in den V. Abschnitt des Bgld. BauG "Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht" eingeordnet und § 29 leg. cit. entspricht auch von seiner Textierung her ("hat die BaubehördeZudem ist die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen in Paragraph 29, leg. cit. in den römisch fünf. Abschnitt des Bgld. BauG "Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht" eingeordnet und Paragraph 29, leg. cit. entspricht auch von seiner Textierung her ("hat die Baubehörde
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ... dem Eigentümer
entsprechende Auflagen ... vorzuschreiben") einer
aufsichtsrechtlichen Regelung. Bei einem Tätigwerden der Behörde als Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Baupolizei handelt es sich aber um einen Verwaltungsakt, auf dessen Setzung nach der hier anzuwendenden Rechtslage niemandem ein materieller oder prozessualer Rechtsanspruch zukommt, der rechtlich vielmehr nur in der Sphäre des öffentlichen Interesses liegt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050204.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013