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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Rechtsmittel einer Partei, der ein Bescheid nicht zugestellt wurde, ist dann zulässig, wenn der Bescheid anderen Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, wobei die das Rechtsmittel einbringende Partei damit zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheides zu verzichten (Hinweis E vom 4. Juli 1989, 88/05/0225).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050080.X03Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009