RS Vwgh 2009/9/16 2006/05/0080

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Rechtsmittel einer Partei, der ein Bescheid nicht zugestellt wurde, ist dann zulässig, wenn der Bescheid anderen Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, wobei die das Rechtsmittel einbringende Partei damit zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheides zu verzichten (Hinweis E vom 4. Juli 1989, 88/05/0225).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050080.X03

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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