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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/06/0004 E 29. März 2001 RS 1Stammrechtssatz
Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203).Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, Sitzung 87, Rz 203).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050080.X01Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009