RS Vwgh 2009/9/17 2009/07/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3 idF 2004/I/136;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0104

Rechtssatz

Haben sich sowohl die Erstbehörde als auch die belBeh in einem Verfahren betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit und der Frage, ob sich § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG 1989 verfassungskonform in dem Sinn auslegen ließe, dass die von der Bfin vorgenommene Form der Abfallverwertung darunter nicht zu subsumieren sei, inhaltlich mit dem Ergebnis auseinandergesetzt, dass eine derartige (nach Meinung der Bfin verfassungsrechtlich gebotene) Auslegung im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht möglich sei, ist der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern im Einklang mit diesem Ergebnis der vorgenommenen inhaltlichen Prüfung der Antragsbegründung eine positive Feststellung über das Bestehen der Beitragspflicht zu treffen. Die von der belBeh bestätigte Antragszurückweisung hat somit keine Grundlage im Gesetz.Haben sich sowohl die Erstbehörde als auch die belBeh in einem Verfahren betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit und der Frage, ob sich Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG 1989 verfassungskonform in dem Sinn auslegen ließe, dass die von der Bfin vorgenommene Form der Abfallverwertung darunter nicht zu subsumieren sei, inhaltlich mit dem Ergebnis auseinandergesetzt, dass eine derartige (nach Meinung der Bfin verfassungsrechtlich gebotene) Auslegung im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht möglich sei, ist der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern im Einklang mit diesem Ergebnis der vorgenommenen inhaltlichen Prüfung der Antragsbegründung eine positive Feststellung über das Bestehen der Beitragspflicht zu treffen. Die von der belBeh bestätigte Antragszurückweisung hat somit keine Grundlage im Gesetz.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009070103.X02

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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