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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1 idF 2003/I/071;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0104Rechtssatz
Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150). Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer Beitragspflicht kann aber nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen zweifelhaft sein, beispielsweise weil die Frage der Auslegung einer Norm des ALSAG 1989 strittig ist. Ein mit Bedenken "rein rechtlicher Art" begründeter Feststellungsantrag ist nicht unzulässig (vgl. E 20. Jänner 2005, 2004/07/0204; E 29. Jänner 2004, 2001/07/0045).Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht vergleiche E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150). Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer Beitragspflicht kann aber nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen zweifelhaft sein, beispielsweise weil die Frage der Auslegung einer Norm des ALSAG 1989 strittig ist. Ein mit Bedenken "rein rechtlicher Art" begründeter Feststellungsantrag ist nicht unzulässig vergleiche E 20. Jänner 2005, 2004/07/0204; E 29. Jänner 2004, 2001/07/0045).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070103.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015