RS Vwgh 2009/9/17 2009/07/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3 idF 2004/I/136;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0104

Rechtssatz

Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150). Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer Beitragspflicht kann aber nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen zweifelhaft sein, beispielsweise weil die Frage der Auslegung einer Norm des ALSAG 1989 strittig ist. Ein mit Bedenken "rein rechtlicher Art" begründeter Feststellungsantrag ist nicht unzulässig (vgl. E 20. Jänner 2005, 2004/07/0204; E 29. Jänner 2004, 2001/07/0045).Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht vergleiche E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150). Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer Beitragspflicht kann aber nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen zweifelhaft sein, beispielsweise weil die Frage der Auslegung einer Norm des ALSAG 1989 strittig ist. Ein mit Bedenken "rein rechtlicher Art" begründeter Feststellungsantrag ist nicht unzulässig vergleiche E 20. Jänner 2005, 2004/07/0204; E 29. Jänner 2004, 2001/07/0045).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009070103.X01

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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