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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BGdAG 1967 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0060 E 17. September 2009 RS 1Stammrechtssatz
Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, auf das sich die Entscheidung der Gemeindeinstanzen stützte, ist in Ausführung des § 36 Abs. 1 des WRG 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht daher nach Art. 10 Abs. 2 dritter Satz B-VG dem Bund zu, sodass sich die Zuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde nach dem Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, richtet. Dieses sieht als Aufsichtsbehörde, an die in diesen Fällen eine Vorstellung gegen die letztinstanzliche Entscheidung eines Gemeindeorgans gemäß § 7 legcit zu richten ist, den Landeshauptmann oder die von ihm delegierte Bezirkshauptmannschaft vor (§ 3 Abs. 1 legcit). Der Landesregierung kommt keine Zuständigkeit zu (vgl. B 22. Februar 1994, 93/07/0191).Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, auf das sich die Entscheidung der Gemeindeinstanzen stützte, ist in Ausführung des Paragraph 36, Absatz eins, des WRG 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht daher nach Artikel 10, Absatz 2, dritter Satz B-VG dem Bund zu, sodass sich die Zuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde nach dem Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, richtet. Dieses sieht als Aufsichtsbehörde, an die in diesen Fällen eine Vorstellung gegen die letztinstanzliche Entscheidung eines Gemeindeorgans gemäß Paragraph 7, legcit zu richten ist, den Landeshauptmann oder die von ihm delegierte Bezirkshauptmannschaft vor (Paragraph 3, Absatz eins, legcit). Der Landesregierung kommt keine Zuständigkeit zu vergleiche B 22. Februar 1994, 93/07/0191).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070061.X01Im RIS seit
01.02.2010Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011