RS Vwgh 2009/9/17 2009/07/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0235 E 25. April 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn im Zuge einschlägiger Forschungsarbeiten eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolgt und sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009070045.X05

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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