RS Vwgh 2009/9/17 2009/07/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2009
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG NÖ 1975 §42 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §43;

Rechtssatz

Aus § 42 Abs. 2 NÖ FlVfLG 1975 und aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung - neben den Voraussetzungen des § 43 legcit -Aus Paragraph 42, Absatz 2, NÖ FlVfLG 1975 und aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung - neben den Voraussetzungen des Paragraph 43, legcit -

der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z. 1 abwenden, mildern oder beheben müssen. Liegt eine der genannten Voraussetzungen auch nach der behaupteten Änderung der Sachlage nicht vor, fehlt es der Sachverhaltsänderung an der Relevanz in Bezug auf das Verfahrensergebnis. Eine solche Änderung könnte daher nicht zur Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache führen. der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, abwenden, mildern oder beheben müssen. Liegt eine der genannten Voraussetzungen auch nach der behaupteten Änderung der Sachlage nicht vor, fehlt es der Sachverhaltsänderung an der Relevanz in Bezug auf das Verfahrensergebnis. Eine solche Änderung könnte daher nicht zur Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache führen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009070045.X04

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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