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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus § 42 Abs. 2 NÖ FlVfLG 1975 und aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung - neben den Voraussetzungen des § 43 legcit -Aus Paragraph 42, Absatz 2, NÖ FlVfLG 1975 und aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung - neben den Voraussetzungen des Paragraph 43, legcit -
der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z. 1 abwenden, mildern oder beheben müssen. Liegt eine der genannten Voraussetzungen auch nach der behaupteten Änderung der Sachlage nicht vor, fehlt es der Sachverhaltsänderung an der Relevanz in Bezug auf das Verfahrensergebnis. Eine solche Änderung könnte daher nicht zur Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache führen. der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, abwenden, mildern oder beheben müssen. Liegt eine der genannten Voraussetzungen auch nach der behaupteten Änderung der Sachlage nicht vor, fehlt es der Sachverhaltsänderung an der Relevanz in Bezug auf das Verfahrensergebnis. Eine solche Änderung könnte daher nicht zur Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache führen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070045.X04Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012