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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §56 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0164 E 17. September 2009 RS 3 (Hier: Es ergibt sich daher die Zulässigkeit des Befahrens des Güterweges im Bereich der Querungen durch Schlepplift und Pisten mit Schiern. Ein gesondertes Feststellungsinteresse ist nicht erkennbar.)Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit der Auflage des Gründungsbescheides, wonach der Güterweg während der Wintersaison für Kraftfahrzeuge zu sperren ist, erscheint die zeitliche Einschränkung "für die Wintersaison" nicht zu unbestimmt. Der hinter dieser Formulierung stehende Zweck ist die Gewährleistung der Sicherheit der Schifahrer. Werden keine Schifahrer mit dem Lift befördert, so ist weder an der Kreuzungsstelle noch im Bereich der Pistenkreuzungen eine Gefahrensituation anzunehmen, sodass mit "Wintersaison" die Zeit des Betriebes des Schleppliftes umschrieben ist, die naturgemäß von Jahr zu Jahr je nach Schneelage unterschiedlich lang sein kann. In diesem Zeitraum gilt das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aber auch zu jenen Zeiten, an denen der Lift nicht in Betrieb ist, ist doch "in der Wintersaison" im gegenständlichen Fall lediglich eine händische Räumung des Weges als Fußweg zulässig. Der erste Satz der Auflage verfügte daher für die Wintersaison ein rechtskräftiges Benutzungsverbot des Güterweges für Kraftfahrzeuge von seinem Beginn an.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070010.X07Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011