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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde zur Entscheidung über Feststellungsanträge im inhaltlichen Zusammenhang mit einer Bringungsanlage hat nicht zur Voraussetzung, dass ein Streit aus einem Genossenschaftsverhältnis vorliegt. Wäre dies der Fall, wäre der Feststellungsantrag nämlich regelmäßig deshalb unzulässig, weil er lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist und dann nicht in Frage käme, wenn in der gleichen Angelegenheit ein Verfahren über eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach § 13 Abs. 4 Vlbg GSLG durchgeführt werden könnte.Die Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde zur Entscheidung über Feststellungsanträge im inhaltlichen Zusammenhang mit einer Bringungsanlage hat nicht zur Voraussetzung, dass ein Streit aus einem Genossenschaftsverhältnis vorliegt. Wäre dies der Fall, wäre der Feststellungsantrag nämlich regelmäßig deshalb unzulässig, weil er lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist und dann nicht in Frage käme, wenn in der gleichen Angelegenheit ein Verfahren über eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach Paragraph 13, Absatz 4, Vlbg GSLG durchgeführt werden könnte.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070010.X06Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011