RS Vwgh 2009/9/17 2009/07/0010

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Veröffentlicht am 17.09.2009
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §12;
GSGG §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §12;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde zur Entscheidung über Feststellungsanträge im inhaltlichen Zusammenhang mit einer Bringungsanlage hat nicht zur Voraussetzung, dass ein Streit aus einem Genossenschaftsverhältnis vorliegt. Wäre dies der Fall, wäre der Feststellungsantrag nämlich regelmäßig deshalb unzulässig, weil er lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist und dann nicht in Frage käme, wenn in der gleichen Angelegenheit ein Verfahren über eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach § 13 Abs. 4 Vlbg GSLG durchgeführt werden könnte.Die Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde zur Entscheidung über Feststellungsanträge im inhaltlichen Zusammenhang mit einer Bringungsanlage hat nicht zur Voraussetzung, dass ein Streit aus einem Genossenschaftsverhältnis vorliegt. Wäre dies der Fall, wäre der Feststellungsantrag nämlich regelmäßig deshalb unzulässig, weil er lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist und dann nicht in Frage käme, wenn in der gleichen Angelegenheit ein Verfahren über eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach Paragraph 13, Absatz 4, Vlbg GSLG durchgeführt werden könnte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009070010.X06

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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