TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/30 89/07/0170

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. September 1989, Zl. 410.792/18-I 4/89, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Ing. FR in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in bezug auf Spruchabschnitt II., Punkte 1. und 2., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. September 1989 entschied der im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei gegenüber wie folgt:

Unter Spruchabschnitt I. wurde anläßlich des vom beschwerdeführenden Stift (Beschwerdeführer) - als grundbücherlicher Eigentümer der Flußparzelle nn1 der NÖ Landtafel - gestellten Antrages auf Entfernung von konsenslos eingebrachten Wurfsteinen in die X im Bereich der Wasserkraftanlage F dem mitbeteiligten Kraftwerksbetreiber gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 von Amts wegen aufgetragen, für Bauten zur Energieumwandlung bzw. Kolkschutzmaßnahmen bis spätestens 31. März 1989 (in der Folge auf 1990 berichtigt) um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.

Unter Spruchabschnitt II. wurde der Mitbeteiligte aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Entfernung konsenslos eingebrachter Anschüttungen in die X im Bereich derselben Wasserkraftanlage gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, die Anschüttungen wie angegeben zu entfernen:

"1. Da für Bauarbeiten am Wehr (Ausführung der Kolkschutzmaßnahmen) die Anschüttungen als Zufahrt notwendig sind, kann die Entfernung der Anschüttungen erst nach Abschluß der Bauarbeiten erfolgen.

2. Die Anschüttungen sind so weit zu entfernen, als sie bei Mittelwasser über den Wasserspiegel hinausragen und nicht für die Standsicherheit der Wehranlage bzw. die gesicherte Energieumwandlung benötigt werden.

3. Der Bewuchs (Gebüsch), der sich auf den Anschüttungen befindet, ist jedenfalls binnen eines Monats zu entfernen."

Begründend wurde ausgeführt:

Im Jahr 1975/76 seien im Zug einer Wehrreparatur im Bereich besagter Wasserkraftanlage im großen Umfang Wurfsteine verlegt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24. November 1977 sei festgestellt worden, daß der Mitbeteiligte diese Wasserkraftanlage entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juni 1959 gemäß § 28 WRG 1959 wiederhergestellt habe. Mit Bescheid der eben genannten Behörde vom 16. Dezember 1982 sei dem Mitbeteiligten im Zuge eines Kollaudierungsverfahrens aufgetragen worden, im Bereich seiner Kraftwerksanlage verschiedene Mängel zu beheben. Der Beschwerdeführer habe beantragt, die im Zug der Projektsausführung konsenslos im Bereich des Kolks unterhalb der Stauanlage zur Auffüllung von Zwischenräumen eingebrachten großen Steine und Schotter zu entfernen. Nach ersatzloser Behebung eines diesen Antrag zurückweisenden Bescheides des Landeshauptmannes durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie Stellung eines berechtigten Devolutionsantrages habe der Bundesminister das vom Landeshauptmann begonnene Ermittlungsverfahren weitergeführt und nach Vorlage der Unterlagen über die Wasserführung der X im Bereich des Kraftwerkes am 20. September 1989 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten, in deren Verlauf der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme abgegeben habe:

"Begangen wurden das Wehr, das Maschinenhaus und streckenweise das orographisch linke Ufer. Zum Zeitpunkt der Begehung wurde das gesamte Wasser über die Turbine abgearbeitet, das Wehr wurde nicht beaufschlagt. Der von Dipl. Ing. K im Auftrag des Kraftwerkbetreibers erstellte Plan stimmt nach Augenschein mit der Natur überein.

Die Insel am linken Ufer (Breite quer zur Fließrichtung 15-20 m, Länge ca. 50 m) ist mit meterhohem Buschwerk bewachsen. Nach übereinstimmender Aussage von Dipl. Ing. R und Dr. G wurde diese Insel bzw. der flußab anschließende linke Uferstreifen zum Teil künstlich geschüttet, zum Teil geht sie auf natürliche Anlandungen zurück.

Die linke Ufermauer, unmittelbar unterhalb des Wehres, ist auf mehrere Meter Länge stark unterwaschen. Die Standsicherheit der Ufermauer (mehrere Meter hohe Steinmauer) ist durch diese Unterwaschung gefährdet. Nach Aussage von Frau N (sie betreut in den letzten Jahren die Kraftwerkanlage) bilden sich in diesem Bereich bei Hochwasser starke Wirbel (kreisförmige Strömung). Das aus der Seitenschütze austretende Wasser wird durch die Insel am geradlinigen Weiterströmen gehindert, was die Wirbelbildung bzw. die Unterwaschung zumindest begünstigt.

Die Wurfsteine sind unregelmäßig verlegt (nicht geschlichtet) und zwischen den Steinen befinden sich große Lücken (bis zu 1 m), wo der natürliche Untergrund (Fein- und Grobschotter) ansteht. Im linken Wehrbereich sind die Wurfsteine auf eine Länge von ca. 15 m in Fließrichtung verlegt, im rechten Teil reicht die Schüttung nur wenige Meter weit flußab. Anschließend ist ein Kolk von 2-3 m Tiefe zu sehen. In diesem Bereich wurde die Wurfsteinverlegung als Folge des Einschreitens des Fischereiberechtigten vorzeitig gestoppt. Einzelne Wurfsteine sind im Bereich des rechten Ufers über eine Entfernung von wenigstens 25 m flußab verfrachtet worden.

Im Bereich des Mittelschützes wird der Untergrund durch eine Holzkonstruktion (dicht an dicht liegende, flußab flach geneigte Bohlen, Länge ca. 6 m) gegen die Erosionskraft geschützt. Diese Holzkonstruktion ist nach Augenschein stark beschädigt, die Bohlen sind zum Teil vermorscht und abgebrochen.

Am linken Ufer ist auch jetzt noch die Zufahrt vom Gelände zum Bachbett zu erkennen, über die Schwerfahrzeuge zum Zwecke der Wurfsteinverlegung zum Wehr zugefahren sind. Im unmittelbaren Wehrbereich ist eine Zufahrt wegen der Ufermauer nicht möglich.

Wenn eine Energieumwandlungsanlage im Bereich eines Absturzes bzw. einer Gefällestufe (z.B. Tosbecken, Sohlrampe, Sprungschanze) wasserrechtlich bewilligt wurde, sind Reparaturarbeiten an diesem Bauwerk (z.B. Schlichten von abgetragenen Wurfsteinen) aus wasserbautechnischer Sicht als Instandhaltung zu werten. Die erstmalige Erstellung ist aber ein technisch - künstliches Bauwerk, das entsprechend den anerkannten technischen Regeln zu dimensionieren ist (hydraulische Bemessung z.B. Stabilisierung des Wechselsprunges im Tosbecken oder Nachweis der zulässigen spezifischen Belastung der Rampe) und dessen Erstellung besondere bauliche Maßnahmen erfordert (z.B. bei Wurfsteinen Sicherung des Untergrundes gegen das Ausspülen von Feinteilen, Sicherung des Rampenfusses durch einen Ansatzstein, eine Spundwand oder Pfähle, Schlichten der Wurfsteine, um die Widerstandsfähigkeit gegen den Wasserangriff zu erhöhen).

Ein Projekt über eine Energieumwandlungsanlage im Unterwasser liegt nicht vor und wurde auch in der Verhandlung nicht vorgelegt.

Auch in den Bewilligungsbescheiden der Anlage werden bezüglich von Bauwerken zur Energieumwandlung keine Aussagen gemacht. Dieses Bauwerk bedarf aus wasserbautechnischer Sicht einer Bewilligung.

Aus technischer Sicht ist die Sicherung der Sohle unterhalb des Wehres erforderlich, um die Standsicherheit der Anlage zu gewährleisten. Der Absturz liegt derzeit bezüglich seiner hydraulischen Wirkung zwischen einer Blocksteinrampe und einem Wehr mit Tosbecken. Kolke im unmittelbaren Nahbereich des Wehres können aus Sicherheitsgründen nicht toleriert werden. Fraglich ist, ob die vorhandene Kolksicherung auf Dauer standfest ist bzw. zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Eine Entfernung von Wurfsteinen in einem 15 m-Streifen unterhalb des Wehres kommt aus wasserbautechnischer Sicht aus Sicherheitsgründen nicht in Frage, solange nicht durch ein eigenes Projekt die gesicherte Energieumwandlung nachgewiesen ist.

Die Energieumwandlung ist trotz der Wurfsteine nicht optimal gelöst, da aufgrund der vorliegenden Berechnung und einer ho. Abschätzung unsicher ist, ob der Wechselsprung stabil ist. Es besteht die Gefahr, daß der Wechselsprung ausgeblasen wird und es zu starken Sohlangriffen unterhalb der Pflasterstrecke kommt und in der Folge zu einer zurückschreitenden Erosion, d.h. zum Abtrag von einzelnen Steinen. Die vorgelegte Berechnung von Ziviling. K setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Es ist notwendig, die hydraulische Wirksamkeit (Stabilisierung des Wechselsprunges im abgepflasterten Bereich) und die Standfestigkeit des Bauwerkes durch ein eigenes Projekt (bei der zuständigen Behörde) nachzuweisen.

Die Standsicherheit der Anlage bei Abfuhr sehr großer, lang andauernder Hochwässer ist unsicher, da bereits kleinere Hochwässer in den letzten Jahren regelmäßig Wurfsteine weit flußab verfrachtet haben und nicht nachgewiesen ist, daß der Wechselsprung stabil ist und die bauliche Ausführung nicht dem heutigen Stand der Technik entspricht. Grundsätzlich sind Maßnahmen zur Energieumwandlung unterhalb des Wehres bewilligungsfähig, sie sind sogar unbedingt erforderlich, um die Standsicherheit der Anlage zu gewährleisten.

Zur Verlegung der Wurfsteine dürfte nach Aktenlage und Lokalaugenschein die vorhandene natürliche Schotterbank vergrößert d.h. angeschüttet worden sein, um eine Zufahrt mit schwerem Gerät zu ermöglichen. Diese Schüttung ist keine Instandhaltungsarbeit, sondern eine Bauhilfsmaßnahme, die für die Wehranlage selbst nicht notwendig und deshalb nach Abschluß der Arbeiten am Wehr zu entfernen ist. Aus wasserbautechnischer Sicht ist diese Schotterinsel nicht tolerierbar, da der rasch aufkommende Bewuchs den Abfluß in der linken Hälfte des Flusses stark reduzieren würde. Dann käme es zu negativen Folgen im Oberwasser (Aufstau) und im Unterwasser (verstärkter Sohlangriff im rechten Teil und Wirbelströmung im Bereich der linken Ufermauer). Welche Teile der Schotterinsel natürlichen Ursprungs sind oder künstlich angeschüttet wurden, spielt aus wasserbautechnischer Sicht keine Rolle, da diese Insel im unmittelbaren Anlagenbereich gelegen ist, (zwischen Wehr und Wasserrückgabe) und die Entfernung aus den vorgenannten Gründen im öffentlichen Interesse notwendig ist und dem Betreiber der Anlage zufällt.

Zur Vorstellung des Fischereiberechtigten (Beschwerdeführer), daß der Kolk unmittelbar unterhalb der Wehranlage dem natürlichen bzw. konsensgemäßen Zustand entspricht und deshalb wieder hergestellt werden muß, ist festzustellen, daß zum Zeitpunkt der Errichtung des Wehres, d. h. im Naturzustand bzw. in den ersten Betriebsjahren dieser Kolk sicher nicht bestand. Erst größere Hochwässer nach der Errichtung des Wehres waren imstande, diesen Kolk auszuformen, da durch den Absturz über das Wehr das Wasser beschleunigt wird und es dadurch örtlich zu einer verstärkten Energieumwandlung kam und weiters der Geschiebetrieb (Sohlstabilisierung) unterbrochen wurde. Im natürlichen Zustand wurde die gesamte Flußsohle im wesentlichen gleichmäßig erodiert; nur durch das künstliche Wehr wird der Sohlabtrag auf das unmittelbare Unterwasser des Wehres (Kolk) konzentriert. Nach Stand der Technik ist durch entsprechende Kolkschutzmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Energieumwandlung eine nennenswerte, die Standsicherheit beeinträchtigende Eintiefung im unmittelbaren Anlagenbereich hintanzuhalten.

Für die Ausarbeitung des o.a. Projektes (wobei die vorhandenen Wurfsteine durchaus einbezogen werden können) reicht eine Zeitspanne von 6 Monaten aus. Da für Bauarbeiten am Wehr die Anschüttung (Insel) bzw. Rampe als Zufahrt notwendig ist, sollte die Entfernung dieser Anschüttung erst nach Abschluß der Bauarbeiten erfolgen. Die Anschüttung ist so weit zu entfernen, als sie bei Mittelwasser über den Wasserspiegel hinausragt und nicht für die Standsicherheit der Wehranlage bzw. die gesicherte Energieumwandlung benötigt wird. Kurzfristig ist aber der Bewuchs (Büsche) der Insel unterhalb des Wehres zu entfernen; dafür reicht eine Frist von 1 Monat aus.

Zur Stellungnahme des Vertreters des (Beschwerdeführers):

Die Tatsache, daß der rechte Wehrabschnitt einige Jahre nicht abgetragen wurde, bestätigt nicht die im ingenieurmäßigen Sinn ausreichende Standsicherheit (Sicherheiten), sondern zeigt nur, daß die bisherige Beanspruchung noch vom Bauwerk aufgenommen wurde.

Weiters ist das Bauwerk auf das Bemessungshochwasser (HQ 100) zu dimensionieren."

Unter Hinweis auf § 73 AVG 1950 wurde hierauf ausgeführt, daß die Verzögerung des Verfahrens im Beschwerdefall ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen und daher die Zuständigkeit zur Entscheidung über Antrag des Beschwerdeführers auf den Bundesminister übergegangen sei. Es wurde sodann auf § 138 WRG 1959 Bezug genommen und erklärt, es stehe fest, daß das Einbringen von Wurfsteinen zum Zweck der Kolksicherung als Teil eines Projektes jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei. Eine solche Bewilligung sei niemals erteilt worden, was auch der Kraftwerksbetreiber nicht behaupte. Als (bewilligungslose) Sanierungsmaßnahmen nach § 50 WRG 1959 seien daher die durchgeführten Arbeiten nicht zu qualifizieren. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich eindeutig, daß die Beseitigung der Anschüttungen als konsenslose Neuerung zur Wahrung des öffentlichen Interesses (Verminderung der Auswirkung eines Hochwasserereignisses) erforderlich sei. Es handle sich hiebei um "bewilligungsunfähige" Maßnahmen. Aus dem wasserbautechnischen Gutachten ergebe sich ebenfalls, daß das Einbringen von Wurfsteinen zum Zwecke der Kolksicherung eine bewilligungsfähige Maßnahme darstelle und sogar für die Standfestigkeit der Anlage unentbehrlich sei. Aus diesem Grunde sei der Wasserrechtsbehörde das Projekt zur Bewilligung vorzulegen. Die bisher vorgelegten Unterlagen seien allerdings noch in Form eines Nachweises über die hydraulische Wirksamkeit (Stabilisierung des Wechselsprungs im abgepflasterten Bereich) und über die Standfestigkeit des Bauwerkes zu ergänzen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers sei daher teilweise stattzugeben gewesen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf die von ihm als Betroffenen verlangte "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch wasserrechtsbehördlichen Auftrag zur Entfernung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen verletzt" erachtet; nach seinem ganzen Vorbringen wird Spruchabschnitt II., Punkt 3., und Spruchabschnitt III. (Kostenvorschreibung an den Mitbeteiligten) nicht angefochten.

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den Gegenschriften und nahm auch zu einem vom Mitbeteiligten vorgelegten Schreiben Stellung, in dem dieser auf eine ihm erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung der Kolksicherung verwiesen und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid und mit ihm der Beschwerdeführer unterscheidet zwischen eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen in Form von konsenslos durchgeführten, bewilligungsbedürftigen, aus wasserbautechnischer Sicht erforderlichen Kolkschutzmaßnahmen im Bereich der Wehranlage, von denen Spruchabschnitt I. handelt, und ebenso konsenslosen, jedoch nicht bewilligungsfähigen Anschüttungen in Form der Vergrößerung einer Schotterbank zu einer auch im öffentlichen Interesse beseitigungsbedürftigen Schotterinsel flußabwärts des Kolkbereiches, worüber mit Spruchabschnitt II. entschieden wurde. Was die von Spruchabschnitt I. betroffenen Vorgänge angeht, war die Position des Beschwerdeführers zunächst nicht klar. Einerseits wandte er sich gegen die Anwendung des § 138 Abs. 2 WRG 1959 - auf den sich nur Spruchabschnitt I. stützt - und hielt die im Gutachten geäußerten Bedenken für übertrieben, befürchtete aber auch - was dem Grunde nach eine Zustimmung zu der von der belangten Behörde geforderten Konsentierung erkennen läßt -, daß der Mitbeteiligte der in Spruchabschnitt I. geforderten Einreichung eines entsprechenden Projektes zur Bewilligung nicht nachkomme. Die Akzentuierung der behaupteten Rechtsverletzung auf Spruchabschnitt II. wird auch durch die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers deutlich, in der er einschlußweise die Bemängelung des Alternativauftrages für die Kolkschutzmaßnahmen zurücknimmt; die Bewilligung und Ausführung eines Energieumwandlungsprojektes (Spruchabschnitt I.) wird in diesem ergänzenden Vorbringen nicht kritisiert, sondern nur dessen voraussichtliche Dauer zum Anlaß weiterer kritischer Anmerkungen zum Auftrag nach Spruchabschnitt II. genommen. Schließlich wird in der Stellungnahme zur Bekanntgabe des Mitbeteiligten von der rechskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung für die Erneuerung der Kolksicherung durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Oktober 1991 seitens des Beschwerdeführers betont, diese Entscheidung lasse die Frage der Anschüttungen flußabwärts des Kolkbereiches unberührt; die "von der mitbeteiligten Partei erwirkte wasserrechtliche Bewilligung" stelle "eine Art Klaglosstellung, allerdings ausschließlich für den Kolkbereich und nicht die flußabwärts vorgenommenen Anschüttungen" dar.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet dieser vom Beschwerdeführer zuletzt geäußerten Anschauung in dem Sinn bei, daß Klaglosstellung zwar nur eintritt, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid (hier: Spruchabschnitt I.) während des Beschwerdeverfahrens formell aufgehoben würde, daß es aber zu einer zur Verfahrenseinstellung führenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kommt, wenn (bzw. insoweit) durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (siehe dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A, und vom 10. Dezember 1980, Slg. 10.322/A); diese Voraussetzung ist in bezug auf Spruchabschnitt I. für die vorliegende Beschwerde - wie vom Beschwerdeführer selbst im Ergebnis richtig erkannt - erfüllt. Daß auch der Mitbeteiligte meint, es mangle "nunmehr an der Berechtigung", richtigerweise allerdings nicht "zur Erhebung", sondern Aufrechterhaltung der Beschwerde, stimmt insoweit im vorgesagten Sinn. Zugleich ergibt die zuvor verdeutlichte Abgrenzung zwischen dem Inhalt der genannten beiden Spruchabschnitte des angefochtenen Bescheides, daß dies nicht für Spruchabschnitt II. gilt.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich auf Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides bezieht, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.

Was Spruchabschnitt II. betrifft, wird von der Beschwerde zu Recht die mangelnde Konkretisierung (siehe zu deren Erforderlichkeit etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/07/0057) insbesondere in Punkt 2. sowie der im Gesetz nicht begründete (zudem zeitlich völlig offene) Aufschub der angeordneten Beseitigung in Punkt 1. bemängelt, was Spruchabschnitt II. insoweit schon deswegen als rechtswidrig erweist, ohne daß auf die diesbezüglichen weiteren Beschwerdeausführungen noch im einzelnen eingegangen werden mußte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im zuvor angegebenen Umfang, wie im Spruch dieses Erkenntnisses bezeichnet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Stempelgebühren, von deren Entrichtung der Beschwerdeführer gemäß § 2 Z. 3 GebG befreit ist (siehe Warnung-Dorazil, Stempel- und Rechtsgebührn4, 1989, S. 11 f.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070170.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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