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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0167 E 18. März 1992 RS 2 (hier ohne den ersten Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit (dh einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive) begründen können (Hinweis E 22.2.1991, 87/17/0254).Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit (dh einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive) begründen können (Hinweis E 22.2.1991, 87/17/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070006.X03Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010