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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/07/0079 E 10. Dezember 1991 RS 1Stammrechtssatz
Den Parteien ist kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - eingeräumt; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 198 und 459). Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen (Hinweis E 28.5.1979, 1504/77).Den Parteien ist kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - eingeräumt; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 198 und 459). Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen (Hinweis E 28.5.1979, 1504/77).
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070006.X02Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010