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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0010 2009/07/0006Rechtssatz
Es erscheint durchaus zulässig, Auskunftspersonen an Sitzungen von Organen einer Güterweggenossenschaft teilnehmen zu lassen, wenn dazu ein entsprechender, näher begründeter Anlass besteht. So findet die Teilnahme eines Vertreters der Agrarbezirksbehörde ihren Grund in der Darstellung der rechtlichen Hintergründe des Gründungsbescheides der Güterweggenossenschaft und der Notwendigkeit der Umsetzung der Auflagen; inhaltlich geht es um die Sicherheit der Benützer des Schiliftes, sodass auch die Teilnahme von Vertretern der Liftbetreiberin nicht von vornherein als unzulässig erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070005.X02Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011