RS Vwgh 2009/9/17 2009/07/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2009
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
GSGG §11;
GSGG §13;
GSLG Vlbg 1963 §12;
GSLG Vlbg 1963 §13;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0010 2009/07/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0164 E 17. September 2009 RS 3 (Hier: Die Güterweggenossenschaft war als Eigentümerin des errichteten Weges auf Grundlage des Gründungsbescheides verpflichtet, dessen Auflagen zu erfüllen und den Güterweg in der Wintersaison wirksam für Kraftfahrzeuge zu sperren. Die Errichtung einer Schrankenanlage ist für eine derartige Sperre geeignet und vom Inhalt der Auflage her (als eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten) auch gedeckt. Die Errichtung einer Schrankenanlage erscheint als zweckmäßiges Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Auch der Umstand, dass das am Beginn des Güterweges befindliche Fahrverbotsschild in der Wintersaison (durch Entfernung eines - Ausnahmen davon zulassenden - Zusatzschildes) nun für alle Benutzer gilt, ändert nichts an der Verpflichtung der mbP zur Errichtung einer Sperre. Mit der Auflage wird nämlich nicht (bloß) die Anbringung einer Fahrverbotstafel sondern die faktische Verunmöglichung des Befahrens des Weges bezweckt.)

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Auflage des Gründungsbescheides, wonach der Güterweg während der Wintersaison für Kraftfahrzeuge zu sperren ist, erscheint die zeitliche Einschränkung "für die Wintersaison" nicht zu unbestimmt. Der hinter dieser Formulierung stehende Zweck ist die Gewährleistung der Sicherheit der Schifahrer. Werden keine Schifahrer mit dem Lift befördert, so ist weder an der Kreuzungsstelle noch im Bereich der Pistenkreuzungen eine Gefahrensituation anzunehmen, sodass mit "Wintersaison" die Zeit des Betriebes des Schleppliftes umschrieben ist, die naturgemäß von Jahr zu Jahr je nach Schneelage unterschiedlich lang sein kann. In diesem Zeitraum gilt das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aber auch zu jenen Zeiten, an denen der Lift nicht in Betrieb ist, ist doch "in der Wintersaison" im gegenständlichen Fall lediglich eine händische Räumung des Weges als Fußweg zulässig. Der erste Satz der Auflage verfügte daher für die Wintersaison ein rechtskräftiges Benutzungsverbot des Güterweges für Kraftfahrzeuge von seinem Beginn an.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009070005.X01

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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