Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PMG 1997 §2 Abs10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/07/0074 E 17. September 2009 2008/07/0072 E 17. September 2009 2008/07/0071 E 17. September 2009 2008/07/0073 E 17. September 2009 2008/07/0070 E 17. September 2009 2008/07/0090 E 17. September 2009 2008/07/0075 E 17. September 2009 2008/07/0064 E 17. September 2009 2008/07/0065 E 17. September 2009 2008/07/0066 E 17. September 2009 2008/07/0068 E 17. September 2009 2008/07/0069 E 17. September 2009 2008/07/0063 E 17. September 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/10/0257 E 25. Februar 2003 RS 1 (hier ohne den ersten und den dritten Satz)Stammrechtssatz
Das dem Beschuldigten im Rahmen des § 74 Abs. 1 LMG 1975 zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist das Inverkehrbringen falsch bezeichneter Lebensmittel. Es liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die falsch bezeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware gemacht (vgl. das E 29. 05. 1995, 94/10/0173, sowie betreffend den Tatort und die Verantwortlichkeit der nach außen vertretungsbefugten Organe bei Unterlassungsdelikten das E 26. 02. 1996, 95/10/0240).Das dem Beschuldigten im Rahmen des Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975 zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist das Inverkehrbringen falsch bezeichneter Lebensmittel. Es liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des Paragraph 9, VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die falsch bezeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware gemacht vergleiche das E 29. 05. 1995, 94/10/0173, sowie betreffend den Tatort und die Verantwortlichkeit der nach außen vertretungsbefugten Organe bei Unterlassungsdelikten das E 26. 02. 1996, 95/10/0240).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070067.X05Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014