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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/07/0074 E 17. September 2009 2008/07/0072 E 17. September 2009 2008/07/0071 E 17. September 2009 2008/07/0073 E 17. September 2009 2008/07/0070 E 17. September 2009 2008/07/0090 E 17. September 2009 2008/07/0075 E 17. September 2009 2008/07/0064 E 17. September 2009 2008/07/0065 E 17. September 2009 2008/07/0066 E 17. September 2009 2008/07/0068 E 17. September 2009 2008/07/0069 E 17. September 2009 2008/07/0063 E 17. September 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0005 E 26. Juni 2003 RS 1 (Hier: Die belBeh meinte, dass die unrichtige Bezeichnung des Tatortes zum Eintritt der Verfolgungsverjährung geführt hat. Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Tat ist jedoch so ausreichend konkret umschrieben, dass er in die Lage versetzt war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und dass er davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Die örtliche Umschreibung der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Straftat - sowohl im Straferkenntnis als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung - erfolgte in genügend eindeutiger Weise, sodass keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist und sich die auf § 45 Abs. 1 Z 3 VStG gegründete Verfahrenseinstellung als rechtswidrig erweist.)Stammrechtssatz
Mit E VS vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wennMit E VS vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen - nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen - Umständen genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. zum Ganzen das E vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0199, m. w.N.). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen - nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen - Umständen genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht vergleiche zum Ganzen das E vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0199, m. w.N.). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070067.X03Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014