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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0023 E 11. September 2003 RS 2Stammrechtssatz
Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. § 51e Abs 6, § 51g Abs 2 VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vergleiche Paragraph 51 e, Absatz 6,, Paragraph 51 g, Absatz 2, VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.
Schlagworte
Beweise Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070015.X03Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010