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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass keinesfalls Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit bestimmter Mitglieder des Landesagrarsenates erfolgreich in Zweifel ziehen könnten, wobei es dem Berichterstatter eines Landesagrarsenates weder verboten ist, mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen noch, darüber einen Aktenvermerk aufzunehmen und diesen dem VfGH zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070164.X06Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011