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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0181 E 24. April 2003 VwSlg 16068 A/2003 RS 2Stammrechtssatz
§ 21 Abs 3 WRG 1959 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung auf Grund dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wurde, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes - in der veränderten Form - nach § 21 Abs 3 WRG 1959 ausgeschlossen. Eine solche Veränderung des Wasserbenutzungsrechtes liegt aber jedenfalls dann vor, wenn sie einen eigenen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand verwirklicht.Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung auf Grund dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden. Wurde die Wasserbenutzungsanlage, für die die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes begehrt wurde, aber gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, ist eine Wiederverleihung dieses Rechtes - in der veränderten Form - nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 ausgeschlossen. Eine solche Veränderung des Wasserbenutzungsrechtes liegt aber jedenfalls dann vor, wenn sie einen eigenen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070149.X01Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010