RS Vwgh 2009/9/17 2007/07/0125

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Veröffentlicht am 17.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §14 Abs1;
VerpackV 1992 §9;
VerpackV 1996 §1 Abs1 Z1;
VerpackV 1996 §1 Abs1 Z2;
VerpackV 1996 §1 Abs1;
VerpackV 1996 §16;
VerpackV 1996 §2;
VerpackV 1996;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 14 heute
  2. AWG 2002 § 14 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 14 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 14 gültig von 16.02.2011 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 14 gültig von 01.01.2005 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  6. AWG 2002 § 14 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Die VerpackV 1996 enthält im ersten Abschnitt Regelungen betreffend (ua) Hersteller und Importeure von Verpackungen und von Erzeugnissen, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden. In diesem Teil der Verordnung befinden sich auch nähere Bestimmungen über deren Pflichten je nach Art der Verpackungen (Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen). Darüber hinaus enthält der zweite Abschnitt unter der Überschrift "Rücknahmepflicht für Warenreste" eine Regelung für sogenannte "Warenreste" (Einweggeschirr und Einwegbesteck), die nicht als Verpackungen iSd § 2 legcit zu qualifizieren sind, und ordnet diesbezüglich im ersten Satz des § 16 an, dass deren Hersteller und Importeure die (im ersten Abschnitt enthaltenen) Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten haben. Dieses System - Regelungen für Verpackungen einerseits und für "Warenreste" wie Einweggeschirr und Einwegbesteck andererseits vorzusehen und für Letztere die Einhaltung der Bestimmungen für Verkaufsverpackungen zu normieren, also insoweit eine Gleichbehandlung anzuordnen - lag nicht nur bereits der Stammfassung der VerpackV 1996, sondern auch schon der VerpackV 1992 zugrunde. Das kommt bzw kam auch in ihren Titeln ("Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen" bzw. "Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten") zum Ausdruck. Die Verwendung des Begriffes "Warenreste" für Einweggeschirr und Einwegbesteck geht auf die Stammfassung des § 9 der VerpackV 1992 zurück, die derartige Einwegartikel nur dann erfasste, wenn sie gemeinsam mit Getränken oder Nahrungsmitteln in Verkehr gebracht worden waren. Die Bezeichnung "Warenreste" wurde auch nach Wegfall dieser Einschränkung (mit der am 1. Juni 1995 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 334/1995) beibehalten und in die VerpackV 1996 übernommen.Die VerpackV 1996 enthält im ersten Abschnitt Regelungen betreffend (ua) Hersteller und Importeure von Verpackungen und von Erzeugnissen, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden. In diesem Teil der Verordnung befinden sich auch nähere Bestimmungen über deren Pflichten je nach Art der Verpackungen (Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen). Darüber hinaus enthält der zweite Abschnitt unter der Überschrift "Rücknahmepflicht für Warenreste" eine Regelung für sogenannte "Warenreste" (Einweggeschirr und Einwegbesteck), die nicht als Verpackungen iSd Paragraph 2, legcit zu qualifizieren sind, und ordnet diesbezüglich im ersten Satz des Paragraph 16, an, dass deren Hersteller und Importeure die (im ersten Abschnitt enthaltenen) Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten haben. Dieses System - Regelungen für Verpackungen einerseits und für "Warenreste" wie Einweggeschirr und Einwegbesteck andererseits vorzusehen und für Letztere die Einhaltung der Bestimmungen für Verkaufsverpackungen zu normieren, also insoweit eine Gleichbehandlung anzuordnen - lag nicht nur bereits der Stammfassung der VerpackV 1996, sondern auch schon der VerpackV 1992 zugrunde. Das kommt bzw kam auch in ihren Titeln ("Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen" bzw. "Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten") zum Ausdruck. Die Verwendung des Begriffes "Warenreste" für Einweggeschirr und Einwegbesteck geht auf die Stammfassung des Paragraph 9, der VerpackV 1992 zurück, die derartige Einwegartikel nur dann erfasste, wenn sie gemeinsam mit Getränken oder Nahrungsmitteln in Verkehr gebracht worden waren. Die Bezeichnung "Warenreste" wurde auch nach Wegfall dieser Einschränkung (mit der am 1. Juni 1995 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,) beibehalten und in die VerpackV 1996 übernommen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070125.X01

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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