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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §52 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 2 (Hier: Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer wird zur Last gelegt, dass von der GmbH auf einer Baustelle in Wien eine mobile Behandlungsanlage iSd § 52 AWG 2002 ohne die erforderliche Genehmigung gewerbsmäßig betrieben wurde. Sitz des Unternehmens liegt jedoch in T. Die belBeh hat Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht beachtet.)Stammrechtssatz
Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem abfallrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt wird, daß der von ihm repräsentierte Inhaber einer abfallrechtlichen Erlaubnis durch seine von ihm beauftragten Dienstnehmer die ihm auferlegten Erlaubnisbeschränkungen überschritten hat, grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0131).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070105.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010