RS Vwgh 2009/9/21 2009/16/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §3 Abs2;
FamLAG 1967 §5 Abs3;
NAG 2005 §63;
NAG 2005 §8 Abs1 Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/16/0071 E 26. Mai 2011

Rechtssatz

Das Kind hat sich im vorliegenden Fall seit seiner Einreise im August 2007 ohne Unterbrechung in Österreich aufgehalten, lebt hier mit seinen Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt und besucht ein österreichisches Gymnasium. Dass der unabhängige Finanzsenat diesen Sachverhalt nicht dem Tatbestand des § 5 Abs. 3 FLAG subsumiert und nicht angenommen hat, dass sich das Kind ständig im Ausland aufhält, ist nicht für rechtswidrig zu befinden. Dem Umstand allein, dass die Aufenthaltsbewilligung nach § 8 Abs. 1 Z 5 iVm § 63 NAG nicht unbefristet erteilt worden ist, hat der unabhängige Finanzsenat zu Recht keine entscheidende Bedeutung zugemessen, zumal eine Verlängerung (§ 63 Abs. 3 NAG) möglich und einmal auch tatsächlich bereits erfolgt ist. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2009, Zl. 2008/15/0323, vom 28. November 2007, 2007/15/0055, und vom 15. November 2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit. Bei einem seit der Einreise im August 2007 über einen Zeitraum von 22 Monaten währenden, ununterbrochenen Aufenthalt im Inland muss keinesfalls von einem ständigen Aufenthalt des Kindes im Ausland ausgegangen werden.Das Kind hat sich im vorliegenden Fall seit seiner Einreise im August 2007 ohne Unterbrechung in Österreich aufgehalten, lebt hier mit seinen Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt und besucht ein österreichisches Gymnasium. Dass der unabhängige Finanzsenat diesen Sachverhalt nicht dem Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 3, FLAG subsumiert und nicht angenommen hat, dass sich das Kind ständig im Ausland aufhält, ist nicht für rechtswidrig zu befinden. Dem Umstand allein, dass die Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 63, NAG nicht unbefristet erteilt worden ist, hat der unabhängige Finanzsenat zu Recht keine entscheidende Bedeutung zugemessen, zumal eine Verlängerung (Paragraph 63, Absatz 3, NAG) möglich und einmal auch tatsächlich bereits erfolgt ist. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd Paragraph 5, Absatz 3, FLAG geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach Paragraph 26, Absatz 2, BAO zu beurteilen sind vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2009, Zl. 2008/15/0323, vom 28. November 2007, 2007/15/0055, und vom 15. November 2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit. Bei einem seit der Einreise im August 2007 über einen Zeitraum von 22 Monaten währenden, ununterbrochenen Aufenthalt im Inland muss keinesfalls von einem ständigen Aufenthalt des Kindes im Ausland ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160178.X01

Im RIS seit

26.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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