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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs3;Rechtssatz
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Eine Umdeutung der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten belangten Behörden in den unabhängigen Finanzsenat kommt daher nicht in Betracht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2005, 2005/16/0211, mwN).Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Eine Umdeutung der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten belangten Behörden in den unabhängigen Finanzsenat kommt daher nicht in Betracht vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2005, 2005/16/0211, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160174.X03Im RIS seit
19.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010