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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Soweit sich die Beschwerdeführerin in Ausführung des Beschwerdepunktes im Recht "auf Durchführung eines einwandfreien (fairen) Verfahrens" verletzt erachtet, bringt sie keinen Beschwerdepunkt zur Darstellung, weil sie mit dieser allgemeinen Formulierung kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet, in dem sie verletzt zu sein behauptet, und den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen verwechselt, zu denen Verfahrensverletzungen zählen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0202).Soweit sich die Beschwerdeführerin in Ausführung des Beschwerdepunktes im Recht "auf Durchführung eines einwandfreien (fairen) Verfahrens" verletzt erachtet, bringt sie keinen Beschwerdepunkt zur Darstellung, weil sie mit dieser allgemeinen Formulierung kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet, in dem sie verletzt zu sein behauptet, und den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen verwechselt, zu denen Verfahrensverletzungen zählen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160134.X01Im RIS seit
27.10.2009Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010