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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Unterlässt die mit der Einleitung des Vorverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG aufgeforderte Behörde, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, nach § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Dies gilt insoweit auch bei nur teilweiser Aktenvorlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, 2002/15/0134, VwSlg 7985 F/2004).Unterlässt die mit der Einleitung des Vorverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgeforderte Behörde, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, nach Paragraph 38, Absatz 2, VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Dies gilt insoweit auch bei nur teilweiser Aktenvorlage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, 2002/15/0134, VwSlg 7985 F/2004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160083.X05Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016