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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Es ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz unbenommen, mit einer Berufungsentscheidung über eine Berufung gegen einen etwa die Gewährung oder Rückforderung der Familienbeihilfe für mehrere Monate absprechenden Bescheid nur hinsichtlich einzelner Monate abzusprechen und hinsichtlich anderer - allenfalls anders zu beurteilender - Monate mit einer getrennten Entscheidung vorzugehen (zB mit einer Aussetzung nach § 281 BAO, mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH oder mit einer nach weiterer Sachverhaltsermittlung später zu ergehenden Berufungsentscheidung).Es ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz unbenommen, mit einer Berufungsentscheidung über eine Berufung gegen einen etwa die Gewährung oder Rückforderung der Familienbeihilfe für mehrere Monate absprechenden Bescheid nur hinsichtlich einzelner Monate abzusprechen und hinsichtlich anderer - allenfalls anders zu beurteilender - Monate mit einer getrennten Entscheidung vorzugehen (zB mit einer Aussetzung nach Paragraph 281, BAO, mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH oder mit einer nach weiterer Sachverhaltsermittlung später zu ergehenden Berufungsentscheidung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160082.X02Im RIS seit
19.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010