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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/16/0046 E 21. September 2009 2008/16/0015 E 24. November 2011 2008/16/0006 E 21. September 2009 2008/16/0045 E 21. September 2009 2008/16/0043 E 21. September 2009 2008/16/0041 E 21. September 2009 2008/16/0102 E 21. September 2009 2008/16/0047 E 21. September 2009 2008/16/0083 E 21. September 2009 2008/16/0101 E 21. September 2009 2008/16/0008 E 21. September 2009 2008/16/0078 E 21. September 2009 2009/16/0021 E 21. September 2009 2008/16/0044 E 21. September 2009 2008/16/0152 E 24. November 2011 2008/16/0005 E 21. September 2009Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., mit näherer Begründung ausgeführt, die Auslegung, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Vorfragentatbestand vermittle, entspreche dem bisher üblichen Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes im österreichischen Recht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Ansicht (vgl. etwa die bei Stoll, BAO, 2929, und bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 237 zu § 69 AVG, zitierte hg. Rsp) abzugehen. Der Verfassungsgerichtshof ist im oben erwähnten Erkenntnis aber auch davon ausgegangen, dass im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteile des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Vorfragentatbestandes des § 226 Tir LAO berechtigen (vgl. ebenso etwa Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 315; Ritz, BAO3, Tz 20 zu § 303; und Bauer in Holoubek/Lang, Abgabenverfahrensrecht und Gemeinschaftsrecht, 283ff). Deshalb hat der mit jenem Erkenntnis aufgehobene § 226a der Tir LAO nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes einen eigenständigen, nur für solche EuGH-Entscheidungen anwendbaren Tatbestand geschaffen. Der Verfassungsgerichtshof verneint eine gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit, solche EuGH-Urteile anders als nationale höchstgerichtliche Entscheidungen zu behandeln [vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 3. September 2009 in der Rs. C-2/08 (Fallimento Olimpiclub Srl), Rn 22 und 23]. Die vom Verfassungsgerichtshof darauf aufbauend ausgesprochene Verfassungswidrigkeit des § 226a Tir LAO setzt aber auch voraus, dass insoweit eine planwidrige Lücke, welche durch die im Schrifttum bisweilen erwähnte analoge Anwendung der Wiederaufnahmetatbestände auf solche EuGH-Urteile (vgl. etwaDer Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., mit näherer Begründung ausgeführt, die Auslegung, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Vorfragentatbestand vermittle, entspreche dem bisher üblichen Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes im österreichischen Recht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Ansicht vergleiche etwa die bei Stoll, BAO, 2929, und bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 237 zu Paragraph 69, AVG, zitierte hg. Rsp) abzugehen. Der Verfassungsgerichtshof ist im oben erwähnten Erkenntnis aber auch davon ausgegangen, dass im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteile des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Vorfragentatbestandes des Paragraph 226, Tir LAO berechtigen vergleiche ebenso etwa Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 315; Ritz, BAO3, Tz 20 zu Paragraph 303,; und Bauer in Holoubek/Lang, Abgabenverfahrensrecht und Gemeinschaftsrecht, 283ff). Deshalb hat der mit jenem Erkenntnis aufgehobene Paragraph 226 a, der Tir LAO nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes einen eigenständigen, nur für solche EuGH-Entscheidungen anwendbaren Tatbestand geschaffen. Der Verfassungsgerichtshof verneint eine gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit, solche EuGH-Urteile anders als nationale höchstgerichtliche Entscheidungen zu behandeln [vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 3. September 2009 in der Rs. C-2/08 (Fallimento Olimpiclub Srl), Rn 22 und 23]. Die vom Verfassungsgerichtshof darauf aufbauend ausgesprochene Verfassungswidrigkeit des Paragraph 226 a, Tir LAO setzt aber auch voraus, dass insoweit eine planwidrige Lücke, welche durch die im Schrifttum bisweilen erwähnte analoge Anwendung der Wiederaufnahmetatbestände auf solche EuGH-Urteile vergleiche etwa
Thienel, aaO, 315: "wäre ... zu erwägen"; oder
Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 23 zu § 69) geschlossen werden müsste, nicht besteht. Aus diesen dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entnehmbaren Überlegungen sieht der Verwaltungsgerichtshof im in Rede stehenden Urteil des EuGH vom 10. März 2005 (Hermann) keinen Wiederaufnahmegrund der entschiedenen Vorfrage iSd § 235 Abs. 3 iVm Abs. 1 lit. c Wr LAO.Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 23 zu Paragraph 69,) geschlossen werden müsste, nicht besteht. Aus diesen dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entnehmbaren Überlegungen sieht der Verwaltungsgerichtshof im in Rede stehenden Urteil des EuGH vom 10. März 2005 (Hermann) keinen Wiederaufnahmegrund der entschiedenen Vorfrage iSd Paragraph 235, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Litera c, Wr LAO.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160148.X05Im RIS seit
13.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013