RS Vwgh 2009/9/21 2008/16/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
62006CJ0002 Kempter VORAB;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs4;
EURallg;
LAO Wr 1962 §235 Abs1 litb;
LAO Wr 1962 §235 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/16/0046 E 21. September 2009 2008/16/0015 E 24. November 2011 2008/16/0006 E 21. September 2009 2008/16/0045 E 21. September 2009 2008/16/0043 E 21. September 2009 2008/16/0041 E 21. September 2009 2008/16/0102 E 21. September 2009 2008/16/0047 E 21. September 2009 2008/16/0083 E 21. September 2009 2008/16/0101 E 21. September 2009 2008/16/0008 E 21. September 2009 2008/16/0078 E 21. September 2009 2009/16/0021 E 21. September 2009 2008/16/0044 E 21. September 2009 2008/16/0152 E 24. November 2011 2008/16/0005 E 21. September 2009

Rechtssatz

Unter Tatbestandswirkung wird die RechtsWIRKUNG etwa eines Bescheides verstanden, die ihrerseits als verwirklichter Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsvorschrift entspricht, wenn somit das bloße Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bescheides durch eine Rechtsvorschrift als Tatbestandsmerkmal für eine bestimmte Rechtsfolge vorgesehen ist (vgl. auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 579, und Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 236). Ein Tatbestandswirkung entfaltender Bescheid erzeugt diese Wirkung (konstitutiv) je nach der betreffenden Rechtsvorschrift mit seiner Wirksamkeit, seiner Rechtskraft oder seiner Vollstreckbarkeit. Eine ex-tunc wirkende Aufhebung eines solchen, Tatbestandswirkung entfaltenden Bescheides etwa durch den Verwaltungsgerichthof bildet nach der hg. Rechtsprechung einen Wiederaufnahmegrund wegen neu hervorgekommener Tatsache im darauf "aufbauenden" Verfahren (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 2009, 2007/04/0199, und vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0100, mwN, sowie Thienel, aaO, 312, mwN). Ein solches Erkenntnis etwa des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem ein Tatbestandswirkung entfaltender Bescheid aufgehoben wird, wirkt sich demnach auf den Sachverhalt des "anderen, darauf aufbauenden" Verfahrens aus. Demgegenüber kommt einem Urteil des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem Vorabentscheidungsverfahren die Wirkung zu, eine bereits vorher bestehende Rechtslage zu klären [vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2008 in der Rs. C- 2/06 (Willy Kempter KG), Rn 35]. Es verschafft daher allenfalls eine neue rechtliche Erkenntnis, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung eines verwirklichten Sachverhaltes führt, lässt aber den Sachverhalt (und auch etwa einen früheren, Tatbestandswirkung entfaltenden Bescheid) unberührt. Dass durch den Anwendungsvorrang des durch ein solches EuGH-Urteil ausgelegten Gemeinschaftsrechts ein nationales Gesetz - mit den Worten der belangten Behörde - "ersetzt" (richtig: eine nationale Bestimmung nicht angewendet) wird, vermag für sich noch keine Änderung der Sachverhaltsgrundlage zu bewirken. Die von der belangten Behörde bemühte "erga-omnes-Wirkung" (zum Begriff siehe etwa Borchardt in Lenz, EG-Vertrag4, Rn 55 bis 61 zu Art. 234) bedeutet noch nicht eine Änderung der Sachverhaltsgrundlage anderer Verfahren und somit keine neu hervorgekommene Tatsache, sondern betrifft - worauf die Beschwerdeführerin mit dem Begriff "Befolgungsgebot" zutreffend hinweist - die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes in einem anderen Verfahren.Unter Tatbestandswirkung wird die RechtsWIRKUNG etwa eines Bescheides verstanden, die ihrerseits als verwirklichter Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsvorschrift entspricht, wenn somit das bloße Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bescheides durch eine Rechtsvorschrift als Tatbestandsmerkmal für eine bestimmte Rechtsfolge vorgesehen ist vergleiche auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 579, und Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 236). Ein Tatbestandswirkung entfaltender Bescheid erzeugt diese Wirkung (konstitutiv) je nach der betreffenden Rechtsvorschrift mit seiner Wirksamkeit, seiner Rechtskraft oder seiner Vollstreckbarkeit. Eine ex-tunc wirkende Aufhebung eines solchen, Tatbestandswirkung entfaltenden Bescheides etwa durch den Verwaltungsgerichthof bildet nach der hg. Rechtsprechung einen Wiederaufnahmegrund wegen neu hervorgekommener Tatsache im darauf "aufbauenden" Verfahren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 2009, 2007/04/0199, und vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0100, mwN, sowie Thienel, aaO, 312, mwN). Ein solches Erkenntnis etwa des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem ein Tatbestandswirkung entfaltender Bescheid aufgehoben wird, wirkt sich demnach auf den Sachverhalt des "anderen, darauf aufbauenden" Verfahrens aus. Demgegenüber kommt einem Urteil des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem Vorabentscheidungsverfahren die Wirkung zu, eine bereits vorher bestehende Rechtslage zu klären [vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2008 in der Rs. C- 2/06 (Willy Kempter KG), Rn 35]. Es verschafft daher allenfalls eine neue rechtliche Erkenntnis, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung eines verwirklichten Sachverhaltes führt, lässt aber den Sachverhalt (und auch etwa einen früheren, Tatbestandswirkung entfaltenden Bescheid) unberührt. Dass durch den Anwendungsvorrang des durch ein solches EuGH-Urteil ausgelegten Gemeinschaftsrechts ein nationales Gesetz - mit den Worten der belangten Behörde - "ersetzt" (richtig: eine nationale Bestimmung nicht angewendet) wird, vermag für sich noch keine Änderung der Sachverhaltsgrundlage zu bewirken. Die von der belangten Behörde bemühte "erga-omnes-Wirkung" (zum Begriff siehe etwa Borchardt in Lenz, EG-Vertrag4, Rn 55 bis 61 zu Artikel 234,) bedeutet noch nicht eine Änderung der Sachverhaltsgrundlage anderer Verfahren und somit keine neu hervorgekommene Tatsache, sondern betrifft - worauf die Beschwerdeführerin mit dem Begriff "Befolgungsgebot" zutreffend hinweist - die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes in einem anderen Verfahren.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160148.X04

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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