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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §19 Abs2 zweiter Satz;Rechtssatz
Die Behörde unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie davon ausgeht, dass ein vor dem VwGH anhängiges Verfahren nach dem NAG 2005 infolge eines früher gestellten Antrages des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 ein Prozesshinderniss begründet hätte. Die Einbringung einer Beschwerde beim VwGH gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann den Eintritt dessen formeller und materieller Rechtskraft nämlich grundsätzlich nicht hindern (vgl. § 30 Abs. 1 VwGG).Die Behörde unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie davon ausgeht, dass ein vor dem VwGH anhängiges Verfahren nach dem NAG 2005 infolge eines früher gestellten Antrages des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 ein Prozesshinderniss begründet hätte. Die Einbringung einer Beschwerde beim VwGH gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann den Eintritt dessen formeller und materieller Rechtskraft nämlich grundsätzlich nicht hindern vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220073.X02Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009