RS Vwgh 2009/9/22 2009/22/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §19 Abs2 zweiter Satz;
VwGG §30 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Die Behörde unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie davon ausgeht, dass ein vor dem VwGH anhängiges Verfahren nach dem NAG 2005 infolge eines früher gestellten Antrages des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 ein Prozesshinderniss begründet hätte. Die Einbringung einer Beschwerde beim VwGH gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann den Eintritt dessen formeller und materieller Rechtskraft nämlich grundsätzlich nicht hindern (vgl. § 30 Abs. 1 VwGG).Die Behörde unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie davon ausgeht, dass ein vor dem VwGH anhängiges Verfahren nach dem NAG 2005 infolge eines früher gestellten Antrages des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 ein Prozesshinderniss begründet hätte. Die Einbringung einer Beschwerde beim VwGH gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann den Eintritt dessen formeller und materieller Rechtskraft nämlich grundsätzlich nicht hindern vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009220073.X02

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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