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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §292 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/21/0041 E 25. März 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0711 E 3. April 2009 RS 5 (Hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Weder aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 noch aus § 293 ASVG, auf den verwiesen wird, ist abzuleiten, dass bei der Berechnung der Unterhaltsmittel ein "Wert der freien Station" (womit die Behörde wohl meinen dürfte, ein solcher ergebe sich aus der Möglichkeit des antragstellenden Fremden, beim Unterhaltspflichtigen wohnen zu dürfen und von ihm in Naturalien versorgt zu werden) zu berücksichtigen wäre. Indem der Gesetzgeber bei der Festlegung des "Familienrichtsatzes" ohnedies keine Verdoppelung des "Einzelpersonenrichtsatzes" vornahm, nahm er bereits darauf Bedacht, dass Unterhaltsverpflichtungen im gemeinsamen Haushalt regelmäßig durch Naturalleistungen nachgekommen wird, für deren Deckung es aber in der Regel nicht eines zusätzlichen weiteren Einkommens im Ausmaß des "Einzelpersonenrichtsatzes" bedarf.Weder aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 noch aus Paragraph 293, ASVG, auf den verwiesen wird, ist abzuleiten, dass bei der Berechnung der Unterhaltsmittel ein "Wert der freien Station" (womit die Behörde wohl meinen dürfte, ein solcher ergebe sich aus der Möglichkeit des antragstellenden Fremden, beim Unterhaltspflichtigen wohnen zu dürfen und von ihm in Naturalien versorgt zu werden) zu berücksichtigen wäre. Indem der Gesetzgeber bei der Festlegung des "Familienrichtsatzes" ohnedies keine Verdoppelung des "Einzelpersonenrichtsatzes" vornahm, nahm er bereits darauf Bedacht, dass Unterhaltsverpflichtungen im gemeinsamen Haushalt regelmäßig durch Naturalleistungen nachgekommen wird, für deren Deckung es aber in der Regel nicht eines zusätzlichen weiteren Einkommens im Ausmaß des "Einzelpersonenrichtsatzes" bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220659.X05Im RIS seit
05.11.2009Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010