Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §292 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/21/0041 E 25. März 2010Rechtssatz
Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist jenes Pensionseinkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird. Erst für diesen Zeitpunkt ist ein Familieneinkommen in Höhe des Familienrichtsatzes zu fordern. Wenn nun aus fremdenrechtlicher Sicht zur Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 ASVG ausdrücklich abgestellt wird, so kann die Berücksichtigung dieser Richtsätze - solange sich die Familienverhältnisse mit den in § 293 ASVG angesprochenen Angehörigen decken - nicht dazu führen, ein ausreichendes Einkommen eines Pensionsempfängers zu verneinen, hat dieser doch gemäß § 292 Abs. 1 ASVG einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes.Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist jenes Pensionseinkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird. Erst für diesen Zeitpunkt ist ein Familieneinkommen in Höhe des Familienrichtsatzes zu fordern. Wenn nun aus fremdenrechtlicher Sicht zur Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, ASVG ausdrücklich abgestellt wird, so kann die Berücksichtigung dieser Richtsätze - solange sich die Familienverhältnisse mit den in Paragraph 293, ASVG angesprochenen Angehörigen decken - nicht dazu führen, ein ausreichendes Einkommen eines Pensionsempfängers zu verneinen, hat dieser doch gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ASVG einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220659.X03Im RIS seit
05.11.2009Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010