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24/01 StrafgesetzbuchNorm
NAG 2005 §72;Rechtssatz
Der Umstand allein, dass die Fremdenpolizeibehörde die strafgerichtliche Verurteilung des Fremden nicht zum Anlass genommen hat, weitergehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu setzen, stellt für sich genommen keinen Grund dar, aus dem hervorginge, es läge ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 72 NAG 2005 vor.Der Umstand allein, dass die Fremdenpolizeibehörde die strafgerichtliche Verurteilung des Fremden nicht zum Anlass genommen hat, weitergehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu setzen, stellt für sich genommen keinen Grund dar, aus dem hervorginge, es läge ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 72, NAG 2005 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220106.X01Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010