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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Rechtssatz
Wird ein Mitglied des Gerichtshofes aus den Gründen des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG abgelehnt, hat der Ablehnungswerber die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes.Wird ein Mitglied des Gerichtshofes aus den Gründen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG abgelehnt, hat der Ablehnungswerber die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009030129.X01Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015