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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0111 E 21. Jänner 1986 RS 4Stammrechtssatz
Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der vor dem VwGH mit Erfolg nur geltend gemacht werden kann, wenn sich infolge der Befangenheit Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides ergeben (Hinweis E 26.6.1974, 335/73, VwSlg 8644 A/1974).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009030091.X02Im RIS seit
27.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009