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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1985 §27 Abs1;Rechtssatz
Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/03/0116, unter Verweis auf den hg. Beschluss vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/01/0542, mwN). Auch die im vorliegenden Verfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht der verstorbenen Beschwerdeführerin, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Verlassenschaft nicht erfolgen kann, und zwar ungeachtet der in der Mitteilung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angeführten Umstände zur Begründung eines aufrechten Interesses an einer Entscheidung (vgl. dazu den genannten hg. Beschluss vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/01/0542). (Hier: Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin brachte vor, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, da die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage im Hinblick auf § 29 Abs. 1 letzter Satz StbG 1985 auch für das bei der belangten Behörde anhängige Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin betreffend die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft relevant sei. Darüber hinaus sei das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens auch für die Frage, nach welchem Recht das Verlassenschaftsverfahren geführt werden könne, von Bedeutung.)Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/03/0116, unter Verweis auf den hg. Beschluss vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/01/0542, mwN). Auch die im vorliegenden Verfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht der verstorbenen Beschwerdeführerin, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Verlassenschaft nicht erfolgen kann, und zwar ungeachtet der in der Mitteilung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angeführten Umstände zur Begründung eines aufrechten Interesses an einer Entscheidung vergleiche dazu den genannten hg. Beschluss vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/01/0542). (Hier: Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin brachte vor, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, da die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage im Hinblick auf Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz StbG 1985 auch für das bei der belangten Behörde anhängige Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin betreffend die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft relevant sei. Darüber hinaus sei das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens auch für die Frage, nach welchem Recht das Verlassenschaftsverfahren geführt werden könne, von Bedeutung.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009010038.X01Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013