RS Vwgh 2009/9/23 2008/01/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2009
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EheG §55a;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0138 E 23. September 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Mit dem Begriff des gemeinsamen Haushaltes nach § 11a StbG aF im Verhältnis zu § 55a EheG hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051 auseinandergesetzt. Danach setzt der gemeinsame Haushalt nach § 11a StbG aF das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamem Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung nicht schaden. Bei der Prüfung, ob ein derartiger gemeinsamer Haushalt vorgelegen ist, macht ein Ehescheidungsbeschluss nach § 55a EheG bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob die Einbürgerungswerberin mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich.Mit dem Begriff des gemeinsamen Haushaltes nach Paragraph 11 a, StbG aF im Verhältnis zu Paragraph 55 a, EheG hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051 auseinandergesetzt. Danach setzt der gemeinsame Haushalt nach Paragraph 11 a, StbG aF das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamem Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung nicht schaden. Bei der Prüfung, ob ein derartiger gemeinsamer Haushalt vorgelegen ist, macht ein Ehescheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, EheG bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob die Einbürgerungswerberin mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008010243.X03

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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