RS Vwgh 2009/9/23 2008/01/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0212 E 9. Oktober 2008 RS 3 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind [vgl. zu allem die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1486f, E 94 bis 96 zu § 69 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung]. [Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde u.Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind [vgl. zu allem die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1486f, E 94 bis 96 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung]. [Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde u.

a. die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde abgeschlossenen Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer gemäß § 35 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 iVm § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG verfügt. Im Beschwerdefall ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verleihung objektiv unrichtig angegeben hat, er habe keine gerichtlich strafbaren Handlungen gesetzt, zu denen noch keine behördliche Untersuchung laufe. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer bestreite, die ihm zur Last gelegten Tathandlungen begangen zu haben, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde in Bindung an die Feststellungen in der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (vgl. hiezu etwa die bei Walter/Thienel, aaO, 514, E 63 zu § 38 AVG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung) beweiswürdigend davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer diese Tathandlungen begangen hat und daher schon im Zeitpunkt der Verleihung von diesen und deren (offenkundiger) Strafbarkeit gewusst hat. Weiters Ausführungen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung kurz vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht entgegen dem aus Art. 90 Abs. 2 B-VG und Art. 6 EMRK abgeleiteten Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung gezwungen gewesen wäre, sich selbst hinsichtlich der ihn belastenden Tathandlungen zu bezichtigen (Hinweis VfGH E 6. Oktober 1999, G 249/98 ua, VfSlg. 15.600). Es hätte durchaus ausgereicht, wenn der Beschwerdeführer - wenn auch mit dem Ergebnis, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft dann nicht erfolgt wäre - die objektiv unrichtigen Angaben unterlassen hätte. Von einer Erzwingung eines Geständnisses der Begehung einer strafbaren Handlung kann daher nicht die Rede sein.]a. die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde abgeschlossenen Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG verfügt. Im Beschwerdefall ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verleihung objektiv unrichtig angegeben hat, er habe keine gerichtlich strafbaren Handlungen gesetzt, zu denen noch keine behördliche Untersuchung laufe. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer bestreite, die ihm zur Last gelegten Tathandlungen begangen zu haben, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde in Bindung an die Feststellungen in der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vergleiche hiezu etwa die bei Walter/Thienel, aaO, 514, E 63 zu Paragraph 38, AVG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung) beweiswürdigend davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer diese Tathandlungen begangen hat und daher schon im Zeitpunkt der Verleihung von diesen und deren (offenkundiger) Strafbarkeit gewusst hat. Weiters Ausführungen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung kurz vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht entgegen dem aus Artikel 90, Absatz 2, B-VG und Artikel 6, EMRK abgeleiteten Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung gezwungen gewesen wäre, sich selbst hinsichtlich der ihn belastenden Tathandlungen zu bezichtigen (Hinweis VfGH E 6. Oktober 1999, G 249/98 ua, VfSlg. 15.600). Es hätte durchaus ausgereicht, wenn der Beschwerdeführer - wenn auch mit dem Ergebnis, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft dann nicht erfolgt wäre - die objektiv unrichtigen Angaben unterlassen hätte. Von einer Erzwingung eines Geständnisses der Begehung einer strafbaren Handlung kann daher nicht die Rede sein.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008010243.X01

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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