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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (zur Maßgeblichkeit dieser Hauptwohnsitzdefinition für das Staatsbürgerschaftsrecht vgl. das hg. E vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0081). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266, mwN, und vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0064).Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Artikel 6, Absatz 3, B-VG dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (zur Maßgeblichkeit dieser Hauptwohnsitzdefinition für das Staatsbürgerschaftsrecht vergleiche das hg. E vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0081). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266, mwN, und vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010026.X01Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010