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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2 idF 2002/I/086;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0010 E 3. September 2008 RS 2Stammrechtssatz
Nach dem hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Beschuldigten die diesem in den Spruchpunkten 2 und 4 vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Gleiches gilt für die dem Beschuldigten in den Spruchpunkten 1 und 3 des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Verstöße gegen § 13 Abs 1a Z 2 GGBG, wonach der Beförderer sich vergewissern muss, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden; auch bezüglich dieser Verpflichtung liegen nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn mehrere vorgeschriebene Unterlagen nicht mitgeführt wurden.Nach dem hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Beschuldigten die diesem in den Spruchpunkten 2 und 4 vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Gleiches gilt für die dem Beschuldigten in den Spruchpunkten 1 und 3 des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Verstöße gegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG, wonach der Beförderer sich vergewissern muss, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden; auch bezüglich dieser Verpflichtung liegen nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn mehrere vorgeschriebene Unterlagen nicht mitgeführt wurden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004030164.X04Im RIS seit
27.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009