RS Vwgh 2009/9/24 2009/18/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Einem sich auf mangelnde Sprachkenntnis berufenden Fremden ist es jedenfalls zumutbar, sich vom Inhalt des eigenhändig zugestellten behördlichen Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen und - allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa eine Anwaltskanzlei, an die Behörde selbst oder an eine Rechtsberatung für Migranten anbietende Hilfsorganisation zu wenden (vgl. E 25. September 2007, 2007/18/0322). Dies umso mehr, wenn der Fremde nach seiner Ausweisung bereits Erfahrung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch österreichische Behörden gehabt hat.Einem sich auf mangelnde Sprachkenntnis berufenden Fremden ist es jedenfalls zumutbar, sich vom Inhalt des eigenhändig zugestellten behördlichen Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen und - allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa eine Anwaltskanzlei, an die Behörde selbst oder an eine Rechtsberatung für Migranten anbietende Hilfsorganisation zu wenden vergleiche E 25. September 2007, 2007/18/0322). Dies umso mehr, wenn der Fremde nach seiner Ausweisung bereits Erfahrung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch österreichische Behörden gehabt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180298.X02

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten