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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Einem sich auf mangelnde Sprachkenntnis berufenden Fremden ist es jedenfalls zumutbar, sich vom Inhalt des eigenhändig zugestellten behördlichen Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen und - allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa eine Anwaltskanzlei, an die Behörde selbst oder an eine Rechtsberatung für Migranten anbietende Hilfsorganisation zu wenden (vgl. E 25. September 2007, 2007/18/0322). Dies umso mehr, wenn der Fremde nach seiner Ausweisung bereits Erfahrung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch österreichische Behörden gehabt hat.Einem sich auf mangelnde Sprachkenntnis berufenden Fremden ist es jedenfalls zumutbar, sich vom Inhalt des eigenhändig zugestellten behördlichen Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen und - allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa eine Anwaltskanzlei, an die Behörde selbst oder an eine Rechtsberatung für Migranten anbietende Hilfsorganisation zu wenden vergleiche E 25. September 2007, 2007/18/0322). Dies umso mehr, wenn der Fremde nach seiner Ausweisung bereits Erfahrung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch österreichische Behörden gehabt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180298.X02Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009