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20/02 FamilienrechtRechtssatz
Für die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, ist es ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage nach § 23 Ehegesetz Abstand genommen hat (vgl. E 7. Juli 2009, 2006/18/0394).Für die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, ist es ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage nach Paragraph 23, Ehegesetz Abstand genommen hat vergleiche E 7. Juli 2009, 2006/18/0394).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180291.X01Im RIS seit
20.10.2009Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013