RS Vwgh 2009/9/24 2009/18/0291

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Veröffentlicht am 24.09.2009
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

Rechtssatz

Für die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, ist es ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage nach § 23 Ehegesetz Abstand genommen hat (vgl. E 7. Juli 2009, 2006/18/0394).Für die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, ist es ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage nach Paragraph 23, Ehegesetz Abstand genommen hat vergleiche E 7. Juli 2009, 2006/18/0394).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180291.X01

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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