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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/18/0249Rechtssatz
Die weisungswidrige Vorgangsweise einer Kanzleiangestellten bei der Eintragung einer Frist entbindet den Rechtsvertreter nicht von seiner Verpflichtung, die Frist selbst festzusetzen bzw. den Vermerk der Kanzleiangestellten entsprechend zu kontrollieren, weshalb ein solches Verhalten nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens angesehen werden kann. Eine regelmäßige Kontrolle rein manipulativer Tätigkeiten einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft ist zwar dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen. Bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist handelt es sich aber nicht um einen rein manipulativen Vorgang. Wenn der Rechtsvertreter die Beschwerdefrist daher nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmte, sondern diese Bestimmung seiner Kanzleikraft überließ, so wäre es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls oblegen, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (Hinweis B 28. März 2001, 2001/04/0005).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180282.X01Im RIS seit
18.01.2010Zuletzt aktualisiert am
10.03.2011