RS Vwgh 2009/9/24 2009/18/0241

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Veröffentlicht am 24.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine versehentliche falsche Angabe in der Begründung eines Bescheides ist gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähig. Der angefochtene Bescheid ist auch vor einer derartigen Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen.Eine versehentliche falsche Angabe in der Begründung eines Bescheides ist gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähig. Der angefochtene Bescheid ist auch vor einer derartigen Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180241.X01

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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