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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Eine versehentliche falsche Angabe in der Begründung eines Bescheides ist gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähig. Der angefochtene Bescheid ist auch vor einer derartigen Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen.Eine versehentliche falsche Angabe in der Begründung eines Bescheides ist gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähig. Der angefochtene Bescheid ist auch vor einer derartigen Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180241.X01Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
31.12.2009