TE Vfgh Erkenntnis 2006/12/6 B532/06

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Veröffentlicht am 06.12.2006
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
Wr PensionsO 1995 §47 Abs3, Abs5, §73f Abs10

Leitsatz

Keine Bedenken gegen Bestimmungen der Wiener Pensionsordnung 1995 in der Fassung der 13. Novelle betreffend eine Erhöhung des von Beamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen zu entrichtenden Pensionsbeitrags; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch diese Kürzungsregelung; Verpflichtung zur Entrichtung von Solidarbeiträgen durch das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien sachlich gerechtfertigt; keine unsachliche Differenzierung zwischen Beamten des Ruhestandes und des Dienststandes; kein unsachliches Sonderopfer für Beamte mit hoher Pension durch Vorschreibung eines weiteren Pensionsbeitrags

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die hier vorliegende Beschwerde entspricht in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B525/06 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom 29. November 2006 entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird somit verwiesen.

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Pensionsrecht, Pensionsbeitrag, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B532.2006

Dokumentnummer

JFT_09938794_06B00532_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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